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Einbürgerungen

Einbürgerung in Märstetten

Sie möchten Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger werden? Oder Sie besitzen bereits die Schweizer Staatsbürgerschaft und möchten das Gemeindebürgerrecht von Märstetten erhalten? In der Schweiz gibt es verschiedene Einbürgerungsverfahren. Zuerst gilt es herauszufinden, welches Verfahren in Ihrem Fall angewendet wird.

Erleichterte Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen

Das erleichterte Verfahren ist anwendbar für Ausländerinnen und Ausländer, die besondere Voraussetzungen erfüllen. Zum Beispiel wenn der Ehepartner bereits seit der Heirat das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Dieses Gesuch ist direkt beim Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, einzureichen. Weitere Informationen zum erleichterten Verfahren finden Sie unter https://hz.tg.ch/buergerrecht/erleichterte-einbuergerung.html/8274

Über den nachfolgenden Link erfahren Sie in wenigen Klicks, ob Sie die wichtigsten Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung erfüllen. https://beta.sem.admin.ch/selfcheck/

Ordentliche Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen

Untenstehend finden Sie wichtige Informationen zum Verfahrensablauf bei der ordentlichen Einbürgerung. Weitere Informationen zum ordentlichen Verfahren finden Sie unter https://hz.tg.ch/buergerrecht/ordentliche-einbuergerung.html/9059

Wohnsitz Voraussetzungen:

  • 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz
  • 5 Jahre Wohnsitz im Kanton Thurgau
  • 3 Jahre Wohnsitz in der Gemeinde ohne Unterbruch

Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Politischen Gemeinde einzureichen. Bei Kantonsbürgerinnen und -bürgern entscheidet die Gemeinde Märstetten abschliessend über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes. Sind die Gesuchstellerin oder die Gesuchsteller nicht bereits Thurgauer Bürgerinnen oder Bürger, so verleiht der Grosse Rat nach Erteilung des Gemeindebürgerrechtes das Kantonsbürgerrecht.

Wohnsitz-Voraussetzungen
Schweizer Bürgerinnen und Bürger können um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie bei Einreichung des Gesuches seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch in der Politischen Gemeinde Märstetten wohnen.

Gesuchseinreichung

Das Einbürgerungsformular kann bei der Gemeindekanzlei Märstetten bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte Gesuch ist zusammen mit allen erforderlichen Beilagen beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau einzureichen.

Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen
Bahnhofpflatz 65
8510 Frauenfeld

Dieses leitet das Gesuch an die Gemeinde Märstetten weiter, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorhanden sind. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://hz.tg.ch/buergerrecht.html/3220

Verfahrensablauf in der Gemeinde Märstetten

Die Gemeindekanzlei startet nach Erhalt des Gesuchs die Vorprüfung für die Beurteilung der Einbürgerung. Zusätzlich zu den vom Kanton geforderten Voraussetzungen und Unterlagen muss die gesuchstellende Person über Grundkenntnisse der Schweiz (Geografie, politisches System, Geschichte sowie Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger) verfügen. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person

  • die obligatorische Schule ab der 4. Klasse in der Schweiz besucht hat, oder
  • ein Attest des vom Gewerblichen Bildungszentrum Weinfelden angebotenen Kurses «Die Schweiz kennen und verstehen» oder eines gleichwertigen Kurses vorweisen kann. Das Attest darf nicht älter als sechs Monate sein.

Das Einbürgerungsverfahren wird erst weitergeführt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde beteiligt sich nicht an Kurs- oder Prüfungskosten.

Einbürgerungsgespräch

Nach Abschluss der Vorprüfung wird die gesuchstellende Person zu einem persönlichen Einbürgerungsgespräch mit dem Gemeindepräsidenten, einem weiteren Mitglied des Gemeinderates und der Gemeindeschreiberin eingeladen. Im Anschluss an das Gespräch wird ein Erhebungsbericht erstellt und Antrag an den Gemeinderat gestellt, ob das Gesuch angenommen oder abgelehnt werden soll.

Eröffnung und öffentliche Publikation

Nach dem der Gemeinderat über das Einbürgerungsgesuch entschieden hat, wird die gesuchstellende Person mit einem rekursfähigen Beschluss informiert. Bei einem positiven Einbürgerungsentscheid wird dieser zusätzlich für 30 Tage auf der Website der Gemeinde Märstetten publiziert. Personen, die durch den Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, können innert Frist Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit erheben.

Weiterer Ablauf auf Kantonaler- und Bundesebene

Nach der Rekursfrist wird der Einbürgerungsentscheid dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen zur Prüfung weitergeleitet. Die kantonale Empfehlung wird anschliessend zusammen mit dem Einbürgerungsentscheid der Gemeinde dem Staatssekretariat für Migration SEM weitergeleitet. Nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes wird das Einbürgerungsdossier der kantonalen Verwaltung zur Abstimmung im Grossen Rat des Kantons Thurgau weitergeleitet. Dieser entscheidet abschliessend über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Mit diesem Entscheid wird die Einbürgerung rechtskräftig und der Gesuchsteller erhält die Einbürgerungsbewilligung.

 

Weitergehende Informationen zum Verfahrensablauf und den Voraussetzungen auf Ebene der Gemeinde Märstetten finden Sie in den Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen über den Erwerb des Bürgerrechts [pdf, 131 KB].

Die Gebühren für ordentliche Einbürgerungsverfahren entnehmen Sie bitte dem folgenden Anhang. Einbürgerungsgebühren [pdf, 126 KB]